Mein Wille geschehe
Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht – damit bei Krankheit und im hohen Alter die richtigen Entscheidungen getroffen werden.
Der Gedanke an Krankheit ist nicht schön, deshalb befassen sich viele Menschen nicht oder sehr spät mit Vorkehrungen für den Fall der Fälle. Ob durch einen Unfall, schwere Erkrankungen oder fortgeschrittenes Alter – jeder kann in die Situation kommen, seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln zu können. Damit der eigene Wille bei medizinischen Behandlungen, Renten- oder Steuerfragen oder notwendigen Anschaffungen Beachtung findet, sollte man schon in „guten Tagen“ die Weichen stellen. Das ermöglichen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.
Die Auswahl eines engen Vertrauten
Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt eine (oder mehrere) Person, für den Verfasser zu handeln und zu entscheiden, falls er selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Dabei ist es wichtig, einen engen Vertrauten auszuwählen, um sicher zu gehen, dass die Vertretungsmacht nicht missbraucht wird. Grundsätzlich kann die Vollmacht frei gestaltet werden, es empfiehlt sich dennoch eine umfassende Beratung. Erstreckt sich die Vorsorgevollmacht auf Immobiliengeschäfte oder eine Handelsgesellschaf, ist zusätzlich eine notarielle Beurkundung nötig. Ist jemand plötzlich handlungs- und entscheidungsunfähig und es gibt keine Vollmacht, legt das Amtsgericht der Heimatstadt eine rechtliche Betreuung fest. Denn niemand – auch nicht der Ehepartner – darf für den Betroffenen Rechtsgeschäfte tätigen.
In welcher Form soll Geld angelegt werden? Ist eine Unterbringung im Heim erwünscht oder nicht?
Bei einer Betreuungsverfügung schaltet sich in jedem Fall das Gericht ein. Der Verfasser kann eine Person festlegen, die im Notfall die rechtliche Betreuung übernimmt, sowie angeben, wer gar nicht infrage kommt. Das Gericht ist daran gebunden, bestellt den genannten Betreuer und kontrolliert ihn. Mindestens einmal im Jahr wird geprüft, ob alle Entscheidungen im Sinne des Betroffenen erfolgten; der Betreuer muss Einnahmen und Ausgaben genau dokumentieren. Weitere mögliche Inhalte der Betreuungsverfügung: In welcher Form soll Geld angelegt werden? Ist eine Unterbringung im Heim erwünscht oder nicht? Liegen weder Betreuungsverfügung noch Vorsorgevollmacht vor, entscheidet das Gericht über eine geeignete Betreuungsperson – entweder ein Familienmitglied oder aber ein Berufs- oder ehrenamtlicher Betreuer.
Im Vollbesitz der geistigen Kräfte
In einer Patientenverfügung kann vorab festgelegt werden, wie die medizinische Versorgung aussehen soll im Falle schwerer und/oder aussichtsloser Erkrankung.
Sind lebensverlängernde Maßnahmen, Wiederbelebung, künstliche Ernährung und Beatmung nicht erwünscht? Nur wenn dies ausdrücklich erklärt wurde, dürfen Ärzte vom hippokratischen Eid, alle vertretbaren lebensverlängernden Maßnahmen durchzuführen, abweichen und die Schmerz- und Beschwerdelinderung in den Fokus stellen. Im Laufe eines Lebens ändern sich die Einstellungen. Deshalb ist es wichtig, die Verfügung regelmäßig zu aktualisieren. Darüber hinaus kann z.B. der Hausarzt mit seiner Unterschrift bestätigen, dass das Dokument im Vollbesitz der geistigen Kräfte des Betroffenen verfasst wurde. Zudem ist es sinnvoll, den eigenen Willen mit nahestehenden Menschen und Ärzten zu besprechen. Beratungsgespräche durch Ärzte, Anwälte, Hospizverein unterstreichen die eigenen Wünsche und stellen sicher, dass diese im Bewusstsein ihrer Bedeutung getroffen wurden.
Wer eine Vollmachterklärung oder die Betreuungsverfügung verfasst hat, bewahrt die Dokumente bei sich oder der Vertrauensperson auf und sollte außerdem eine Registrierung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer vornehmen. Eine Beglaubigung der Vorsorgevollmacht kann beim Notar (Kosten abhängig vom Geschäftswert der Vollmacht) oder bei der Betreuungsstelle im Gesundheitsamt gegen eine Gebühr in Höhe von 10 Euro vorgenommen werden.
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